
Die Bundesanwaltschaft stellt heikle Freibriefe aus. Doch die Aufsicht über diese Behörde stoppt nun die Praxis, die nur straffälligen Firmen hilft.
Die Bundesanwaltschaft (BA) hatte unlängst dem verschwiegenen Familienunternehmen Sicpa wegen Korruption in Südamerika verurteilt.
Die Firma, die Spezialfarben für Banknoten, Reisepässe, Steuermarken & Co. herstellt, musste eine Strafe von 1 Million Franken sowie eine Ersatzforderung von 80 Millionen Franken zahlen.
Verurteilung in anderes Licht rücken
Doch dann tauchte ein Schreiben der BA in der Öffentlichkeit auf, welches die Verurteilung beschönigte, wie muula.ch berichtete.
Der von Philippe Amon in dritter Generation geführte Farbenhersteller aus Prilly VD hatte mit dem «Freibrief» auf seiner Webseite geworben.
Da das Unternehmen von vielen öffentlichen Aufträgen lebt, wollte es da aufgrund der Verurteilung nicht ausgeschlossen werden.
Die BA hatte die Ausstellung dieses Schreibens verteidigt, weil eine Schweizer Verurteilung mittels Strafbefehl im Ausland nicht korrekt verstanden würde.
Daher habe sie den sogenannten Sideletter ausgestellt.
Bundesanwalt lenkt ein
Die Aufsicht über die BA ertappte die Behörde dabei, weitere fünf solche Schreiben für Wirtschaftsstrafsachen ausfertigen zu wollen, wie es am heutigen Donnerstag zur Vorstellung des Tätigkeitsberichts 2025 hiess.
Diese Begleitschreiben zu Strafbefehlen hätten Verurteilungen aber klar relativiert. Die Aufsicht habe die BA allerdings angewiesen, diese Praxis einzustellen, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehle.
Der Bundesanwalt habe dies akzeptiert.
Nur Firmen im Vorteil
Da nur Unternehmen die BA bitten konnten, im Falle einer Verurteilung per Strafbefehl einen Sideletter auszustellen, natürliche Personen jedoch nicht, verstiess die bisherige Praxis der BA zudem gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, erklärte die Aufsichtsbehörde weiter.
Sideletter seien weder Bestandteil eines Strafbefehls noch seien sie als formelle Verfahrenshandlung zu qualifizieren. Offen bleibt allerdings, ob die BA straffällige Firmen womöglich mit der Aussicht auf einen solchen Brief zur Erledigung von Strafverfahren animiert hat.
Die Universität Zürich widmet aber gleich ganze wissenschaftliche Abhandlungen dem Vorgehen und ähnlich gelagerten Straffällen.
Staatlicher Freibrief
Der Sideletter bei Sicpa enthielt, wie spätere auch, den Hinweis, das Schweizer Strafprozessrecht kein sogenanntes Deferred Prosecution Agreement (DPA) kenne.
Dies ist eine Vorstufe einer Verurteilung, bei der sich Betroffene zu einer Wohlverhaltensphase bekennen könne, und gut ist es.
Als problematisch stufte die Aufsicht jedoch vor allem die Ausführungen in einem Sideletter ein, wonach eine betroffene Unternehmung die organisatorischen Unzulänglichkeiten seit Erlass des Strafbefehls freiwillig und vollumfänglich behoben habe und dass mit dem Strafbefehl kein Schuldeingeständnis der Firma verbunden sei.
US-Unternehmen fein raus
Besonders heikel ist dabei der Fall Sicpa, weil die Strafbehörden mit dem Hersteller von Spezialfarben zusammenarbeiten, um gefälschte Banknoten, Reisepässe & Co. zu erkennen.
Offenbar wollte eine Schweizer Behörde dem Unternehmen mit dem dreisprachigen Schreiben helfen, keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden. Auch ein Communiqué von Sicpa deutet daraufhin.
In den USA oder Grossbritannien gibt es beispielsweise diese DPAs, bei denen Firmen weiterhin öffentliche Aufträge erhalten können, ohne als «verurteilt» zu gelten.
Diese Möglichkeit müsste in der Schweiz erst geschaffen werden – durch die Hintertür über Freibriefe der BA geht es jedenfalls nicht.
04.06.2026/kut.





