Steuerverwaltung gräbt tiefer in der Krypto-Welt

Viele verschiedene Kryptowährungen
Die Steuerverwaltung erklärt die Situation mit Krypto und Steuern. (Bild: traxer / unsplash)

Die Eidgenössische Steuerverwaltung findet immer mehr Gefallen an Kryptowährungen. Die Beamten machen dabei ihren Steueranspruch klar.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV scheint immer mehr Freude an Bitcoin, Ethereum & Co. zu finden.

Sie weitete ihre Ausführungen zu Kryptowährungen aus und wird dabei mit dem Markttrend auch immer professioneller. Gleichzeitig geben die Beamten dem Volk dabei auch ihre Ansprüche für Steuerzahlungen bekannt.

Nur Vermögensumschichtung

So gibt es in dem neuen «Steuerguide zu Kryptowährungen», den die ESTV nunmehr publiziert hat, zwei neue Kapitel zu «Non-Fungible Token» (NFT) und «Airdrops», also nicht austauschbaren Token und dem Zuteilen von Coins an die Fangemeinschaft.

All dies ist in der Blockchain-Welt ja seit Jahren sehr beliebt und wird immer beliebter. Die Steuerbeamten sind also auf der Höhe der Zeit.

Der Kauf und Verkauf von NFT ist in der Regel mit dem traditionellen Kauf und Verkauf von Vermögensgegenständen vergleichbar, schrieb die ESTV. Daher seien auch die steuerlichen Folgen mit denjenigen eines Kaufes vergleichbar, hiess es weiter.

Der Kauf eines NFT stelle lediglich eine Vermögensumschichtung und damit einen einkommensteuerlich unbeachtlichen Vorgang dar, erklärten die Beamten im schönsten «Steuerdeutsch».

Gewerblicher Handel steuerpflichtig

Allfällige, mit dem Kauf zusammenhängende Transaktionskosten seien steuerlich auch nicht abzugsfähig, da diese mit der Umlagerung und nicht mit dem Verwalten des Vermögens zusammenhingen.

Realisierte Gewinne aus dem Abgang von NFT bräuchten Private nicht zu deklarieren – allenfalls gewerblich ausgerichtete Tätigkeiten wären hierbei steuerpflichtig.

Allfällige Lizenzgebühren, welche dem Schöpfer des NFT durch die einzelnen Übertragungen zufliessen, unterliegen aber als «Einkünfte aus immateriellen Gütern» der Einkommenssteuer, teilten die Beamten klipp und klar mit.

Schenkung oder Lotterie?

Bei Airdrops ist die Sache schon komplizierter. In der Regel bekommen Krypto-Fans die Token als Dank, wenn sie sich etwa für einen Newsletter anmelden oder ein Krypto-Projekt auf Sozialen Medien unterstützen.

Die ESTV führt diesbezüglich aus, dass Airdrops keine Schenkungen seien, jedoch vielmehr dem Wesen von Lottogewinnen ähnelten und daher bis 1000 Franken steuerfrei und danach ordentlich zu besteuern seien.

Problematisch ist an dieser Sichtweise, dass die Zuteilung von Token aber meist nicht zufällig erfolgt und somit eine Bedingung für die Einstufung einer Art Gewinnspiel bei Verkaufsförderung nicht erfüllt ist.

Daraus folgt dann, dass der ganze «Gewinn» besteuert werden muss und der Freibetrag wegfällt.

Eingangstor zu Service

Das Heft der Steuerverwaltung zu Kryptos ist auch noch spannend, als es sich anlog zur Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma stark an der Einteilung Zahlungs-Token, Nutzungs-Token und Anlage-Token orientiert und die steuerlichen Implikationen erklärt.

Wenn der Token also etwa ausschliesslich dazu dient, einen Anspruch auf Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung zu vermitteln, ist die zugrundeliegende Funktion die Gewährung von Zugangsrechten und ist kein Wertpapier im Sinne der Finma.

Indirekte Sichtweise

Auch Mining und Staking verstehen die Beamten gut und machen ihre Steueransprüche diesbezüglich jeweils klar.

Das Mining sei heutzutage nur noch mit einem enormen Rechenaufwand und demzufolge unter Einsatz grosser Rechnerfarmen zu bewerkstelligen, hiess es. Dies sei entscheidend zur Beantwortung der Frage nach dessen steuerlichen Behandlung.

Mining zu betreiben, erfordert eine zielgerichtete Strategie und bedeutende Investitionen, um nachhaltig Gewinn zu erzielen. Diese Tätigkeiten führten im Normalfall zur Erfüllung der für eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzten Kriterien.

Das private Betreiben eines Computers, um Coins zu schürfen, wird im Normalfall zu keinem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, also zu keinem Gewinn, führen. Diese Tätigkeit wird somit steuerrechtlich als Liebhaberei oder Hobby betrachtet.

Wer also auf seinem Natel ein wenig herumprobiert, wie viel Bitcoin & Co. man so schürfen kann, braucht das nicht in seiner Steuererklärung anzugeben.

20.10.2023/kut.

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