Krankenkassen blitzen vor Bundesrichtern ab

Zwei Hände mit einem roten Herzen darüber
Die obligatorische Grundversicherung erleidet einen Rückschlag. (Bild: G. Altmann / pixabay)

Die Krankenversicherer wollten Schwyz dazu bewegen, die Spitalplanung über die Kantonsgrenzen hinaus abzustimmen. Doch dies ging völlig schief.

Im Schweizer Gesundheitswesen sehen alle Akteure das Sparpotential nur bei anderen.

Hinzu kommen schwierige Mehrfachrollen, wie die Kantone, welche Spitäler planen, betreiben und ihnen auch noch Leistungen bewilligen.

Beschwerde eingereicht

In dieser Gemengelage wollten die Schweizer Krankenkassen um Helsana, CSS, Sanitas, Visana, Swica, Concordia, Groupe Mutuel, Assura, KPT & Co. kostenintensive Überversorgung und Doppelspurigkeiten nicht hinnehmen.

Der Verband der Krankenversicherer, Prio.Swiss, reichte deshalb im Juli 2025 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Spitalplanung des Kantons Schwyz für den Bereich der Akutsomatik ein.

Gesundheitskosten sparen

Das grosse Potenzial der gesetzlich vorgeschriebenen interkantonalen Zusammenarbeit war in Schwyz nach Ansicht der Krankenkassen nicht ausgeschöpft worden.

Gerade für einen kleinräumigen Kanton wie Schwyz – mit drei kleinen Spitälern auf engstem Raum – sei eine kantonsübergreifende Abstimmung und Konzentration der Leistungsaufträge an Spitäler innerhalb einer grösseren Versorgungsregion zwingend notwendig, hatten die Krankenversicherer moniert und sich dabei auf das Gesetz berufen.

Die interkantonale Koordination soll vor allem die Behandlungsqualität der Patienten sicherstellen, ineffiziente Überkapazitäten sowie Engpässe beim Pflegepersonal verhindern und letztlich die Gesundheitskosten eindämmen.

Dies sollte der Kanton Schwyz gefälligst tun.

Unzulässiges Anliegen

Doch die Richter am Bundesverwaltungsgericht (BVGer) fällten ein anderes Urteil als sich Helsana, CSS, Sanitas, Visana, Swica, Concordia, Groupe Mutuel, Assura, KPT & Co. erträumt hatten.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) räume den Krankenversichererverbänden zwar das Recht ein, Beschwerden gegen Spitallisten-Entscheide der Kantone zu erheben, hiess es am Freitag aus St. Gallen.

Die Beschwerde erweise sich jedoch als unzulässig, weshalb das BVGer nicht auf sie eintrete.

Nur Einzelverfügungen anfechtbar

Eine Spitalliste sei in erster Linie als Bündel von einzelnen Leistungsaufträgen zu qualifizieren, erklärten die Bundesrichter in ihrem abschliessenden Urteil, das nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann.

Ein Kanton erteilt damit für die Versicherten seines Kantons Aufträge zu verschiedenen medizinischen Leistungen an Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime.

Das Gesetz sehe nicht vor, dass eine Spitalliste als solche angefochten werden könne, sondern nur die einzelnen Leistungsverfügungen.

Dieser Grundsatz gelte auch für Beschwerden von Krankenversichererverbänden, wie Prio Swiss unter der Leitung von Direktorin Saskia Schenker.

Das BVGer halte an seiner bisherigen Rechtsprechung seit dem Grundsatzurteil BVGE 2012/9 fest, was die Krankenkassen durchaus auch selbst hätten wissen können.

Nobelkliniken bekommen Geld

Am Ende kam diese Sache dem Schweizer Gesundheitswesen sogar teuer zu stehen.

Prio.Swiss muss tausende Franken an Parteienentschädigung sowie die Kosten des Verfahrens von 13.500 Franken tragen, wie das BVGer weiter entschied.

Sogar teure Privatkliniken, wie der Hirslanden, Klinik im Park, und der Klinik St. Anna, erhalten nun quasi sogar «Strafgeld» aus der Grundversicherung.

Falschen Weg gewählt

Hinzu kommen noch die eigenen Aufwände der Krankenversicherer und ein Zeitverlust von über einem Jahr.

Obwohl das Anliegen, Kosten im Schweizer Gesundheitswesen zu sparen, positiv war, ging der gewählte Weg der Krankenkassen also praktisch voll nach hinten los.

Sie müssen die einzelnen Leistungsverfügungen anfechten, wie es das Bundesverwaltungsgericht gemäss eines Grundsatzurteils von 2012 konstant praktiziert.

Sparvorschläge finden die Akteure im Schweizer Gesundheitswesen aber ohnehin immer nur bei anderen.

18.09.2026/kut.

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