
Behörden wollen gerne den Zugang zu Webseiten sperren. Doch ein solches Vorgehen verweist das Bundesgericht bis auf Spezialfälle in klare Schranken.
Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden haben einen Rückschlag erlitten.
Die Waadtländer Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren in einem mutmasslichen Betrugsfall um eine Internetplattform für Börsenanlagen.
Ein Anbieter blieb standhaft
Im Juli 2025 hatte sie bei mehreren Internetanbietern unter Strafandrohung angeordnet, den Zugang zu den verschiedenen verwendeten Webadressen zu sperren.
Doch ein Provider liess sich dies nicht gefallen und zog bis vor Bundesgericht. Dort gaben ihm die höchsten Richter der Schweiz nun Recht und hiessen seine Beschwerde gut, wie das Bundesgericht am Mittwoch publizierte.
Fehlende Gesetzesgrundlage
Die Staatsanwälte stützten sich bei ihrem Ansinnen auf die Regelungen zur Beschlagnahme in der Strafprozessordnung mit Bezug auf die Sicherungseinziehung im Strafgesetzbuch Artikel 69.
Diese Bestimmungen zur Sicherungseinziehung und Beschlagnahme bildeten aber keine ausreichende Gesetzesgrundlage zur Anordnung einer Netzsperre, urteilten die Bundesrichter.
Geldspiele, Pornografie & Co.
Im Schweizer Recht gebe es mehrere spezialgesetzliche Regelungen zur Anordnung von DNS-Sperren.
So erlaube das Geldspielgesetz beispielsweise die Sperrung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen oder das Fernmeldegesetz die Sperrung von Angeboten verbotener Pornografie.
Auch im Bereich des unlauteren Wettbewerbs könnten Domain-Namen bis zum Abschluss eines Strafverfahrens vorläufig gesperrt werden, hiess es weiter.
Keine Umwege zugelassen
Der Gesetzgeber habe damit eine Rechtsgrundlage geschaffen, um genau definierten Bedingungen für Netzsperren zu erlauben.
Diese Sonderregelungen sprächen dagegen, vergleichbare Massnahmen im strafrechtlichen Bereich durch eine weite Auslegung
allgemeiner Bestimmungen zuzulassen, wie sie diejenigen zur Sicherungseinziehung und zur Beschlagnahme darstellen.
Gesetzgeber müsste handeln
Für Netzsperren ausserhalb der Spezialregelungen wäre ohnehin noch festzulegen, bei welchen Gesetzesverletzungen sie angeordnet werden dürften, welche Behörde sie endgültig verhängen könnte und unter welchen Bedingungen dies gegebenenfalls vorläufig zulässig wäre, mahnten die Bundesrichter im Gerichtsurteil.
Die Juristen wollten allerdings nicht mittels Lückenfüllung in die politischen Abwägungen des Bundesgesetzgebers eingreifen.
Im konkreten Fall könnte es ja beispielsweise auch sein, dass gar kein Betrug für Börsenanlagen vorliegt.
Behördenwillkür ausgebremst
Damit stärkt das höchste Gericht der Schweiz in Lausanne die Freiheit des Internets.
Dank gebührt auch dem Provider, der sich bis zum Bundesgericht der Willkür von Beamten zur Wehr gesetzt hat.
04.11.2026/ena.




