Bund setzt Verjährungsfristen in Kraft

In Bern hat sich der Fiskus neue Verjährungsfristen ausgedacht. (Bild: Alan Andersen / unsplash)

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat neue Verjährungsfristen in Gang gesetzt. Es betrifft den Anspruch auf die Rückerstattung von Verrechnungssteuer.

Die Gesetze «enthalten keine Bestimmungen über die Verjährung des Rückerstattungsanspruches», lautet das Credo in einer Medienmitteilung vom Dienstag der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Daher gelte ab sofort eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren, hiess es weiter.

Der Zeitraum beginne mit der Entstehung des Anspruches zu laufen, führten die Beamten weiter aus.

Bürger im Zugzwang

«Anderslautende Zusicherungen der ESTV in Einzelfällen sind unter dem Aspekt des verfassungmässig garantierten Prinzips von Treu und Glauben zu würdigen», schreiben die Steuer-Staatsdiener ausserdem. Es obliege allerdings den Berechtigten der Rückerstattungen, den Beweis dafür zu erbringen, wird weiter angemerkt.

Damit müssen Bürgerinnen und Bürger, die berechtigt sind, Verrechnungssteuer rückzufordern, aufpassen, dass sie unwissentlich ihren Anspruch verwirken. Die Frist werde allerdings unterbrochen, sobald ein Antrag eingereicht wird. Am Tag nach der Einreichung beginnt laut den Angaben eine neue fünfjährige Frist zu laufen.

Selbst für Auskünfte beziehungsweise das Einfordern von Unterlagen gelten diese Verjährungsfristen.

Fälligkeiten beachten

Die Anträge dafür müssen schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden. In der Schweiz kann der Antrag frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Im internationalen Verhältnis kann der Antrag auf Rückerstattung in der Regel ab Fälligkeit der steuerbaren Leistung gestellt werden.

Bei alldem müssen Steuerzahler also aufpassen, dass sie zu viel gezahltes Geld wegen der Verjährung plötzlich nicht mehr von den Staaten zurückbekommen.

13.09.2022/kut.

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