Die Schweiz will, dass international tätige Unternehmensgruppen mindestens 15 Prozent an Steuern zahlen. Kurz vor der Volksabstimmung gibt es brisante Details dazu.
Bundesrat und Parlament wollen die OECD-Mindestbesteuerung einführen können – aber die Schweiz will sich dabei alle Optionen offenhalten.
Die Umsetzung der Mindestbesteuerung soll mit einer Ergänzungssteuer erfolgen. Erhebt die Schweiz nämlich keine Ergänzungssteuer, könnten andere Staaten die Differenz zu den 15 Prozent einziehen.
Geld sinnvoll einsetzen
Für das erste Jahr werden die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer auf 1 bis 2,5 Milliarden Franken geschätzt.
Rund 75 Prozent der Einnahmen sollen an die Kantone und 25 Prozent an den Bund gehen.
Höhere Steuern senken zwar die Standortattraktivität, doch die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer sollen darum auch zur Förderung der Standorte eingesetzt werden, um Arbeitsplätze und weitere Steuereinnahmen zu sichern.
Kompliziertes Verfahren
Die Umsetzung erfordert eine Änderung der Bundesverfassung, weshalb das Volk zustimmen muss. Der Bundesrat erhält im Bundesbeschluss die Kompetenz, temporär auf dem Verordnungsweg eine Mindeststeuer einzuführen.
Nun gab der Bundesrat am heutigen Mittwoch einige Details zur Ergänzungssteuer bekannt und das ist schon ein ganz schöner Brocken, insbesondere das Verfahren zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer.
Diesbezüglich ist ein sogenannter One-Stop-Shop geplant: Eine Einheit der Unternehmensgruppe soll in ihrem Kanton die Steuer für die gesamte Gruppe entrichten.
Elektronische Veranlagung
Der Sitzkanton soll dem Bund und den anderen beteiligten Kantonen ihren Anteil an der Ergänzungssteuer überweisen.
Das Prinzip des One-Stop- Shops sei aber in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen entwickelt worden und entspreche einer Forderung der betroffenen Unternehmen, hiess es.
Die Ergänzungssteuer soll von den Kantonen im Rahmen eines gemischten Veranlagungsverfahrens analog zur Einkommenssteuer erhoben werden. Die Deklaration und das Verfahren sollen elektronisch auf einem Portal erfolgen.
Abwarten und Tee trinken
Doch noch zwei brisante Details gab der Bundesrat bekannt.
Die sogeannte MindStV wird – die Zustimmung von Volk und Ständen zur Verfassungsänderung am 18. Juni 2023 vorausgesetzt – voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Vor dem definitiven Entscheid wird der Bundesrat aber den Umsetzungsstand in anderen Staaten prüfen.
Aus Sicht des Bundesrates ist nämlich ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Mindestbesteuerung mit der EU anzustreben.
Damit werde sichergestellt, dass die Schweiz nicht zugunsten anderer Staaten auf Steuersubstrat verzichte, hiess es aus der Bundesverwaltung.
Tricksen andere Länder?
Und noch ein Punkt spielt eine Rolle, wie muula.ch im erläuternden Bericht herausfand.
Gewisse Staaten – darunter die USA, aber auch etwa Deutschland – kennen bereits heute Regelungen, die eine Mindestbesteuerung sicherstellen sollen.
Gemäss einer Vorgabe der OECD/G20 dürfen solche bestehenden Steuern nicht an eine nationale Ergänzungssteuer zur Umsetzung der OECD/G20-Mindestbesteuerung angerechnet werden.
Die nationale Ergänzungssteuer fällt damit ungekürzt an.
Vorsicht bei Überbesteuerung
Implizit geht die OECD/G20 hingegen davon aus, dass Staaten mit bestehenden Regelungen die nationalen Ergänzungssteuern an ihre Steuer anrechnen.
Dazu gibt es aber keine Verpflichtung. Sollten Staaten mit bestehenden Regelungen keine Anrechnung vorsehen, besteht das Risiko einer Belastung mit der nationalen Ergänzungssteuer und einer ausländischen Steuer, was zu einer Doppel- respektive Überbesteuerung führen kann.
Dies dürfte vorwiegend für ausländische Konzerne relevant sein.
Der Bundesrat werde daher beobachten, wie andere Staaten darauf reagieren und zu gegebener Zeit prüfen, ob sich eine allfällige Regelung auch für die Schweiz eignet.
Es ist also für das Land besser, alle Weichen auf Einführung zu stellen und dann erst einmal zu warten, was die anderen Staaten konkret machen.
24.05.2023/kut.