Nutzung dieser Wörter ab sofort in der Schweiz strafbar

Achtung Ausrufezeichen
Achtung bei der Verwendung mancher Wörter ab Januar 2023. (Bild: Gerd Altmann / pixabay)

In der Schweiz sind ab 2023 bestimmte Begriffe zusätzlich geschützt. Firmen daher müssen aufpassen, diesen Wörtern nicht zu nahe zu kommen.

Mit «Makói petrezselyemgyökér» dürfte es wahrscheinlich weniger passieren. Doch bei Danbo, Kintoa, Ossolano, Istra, Raclette de Savoie oder sogar Marche darf man sich nicht so sicher sein.

Die Rede ist von Bezeichnungen, die ab 1. Januar 2023 in der Schweiz zusätzlich geschützt sind und deren fälschliche Verwendung daher teuer zu stehen kommen kann.

Rettich und Käse

Schweizer Firmen müssen nunmehr aufpassen, diesen Eigennamen um einen speziellen ungarischen Rettich, um berühmten dänischen oder italienischen Käse beziehungsweise um ein besonderes Schwein nicht zu nahe zu kommen.

Wie das Bundesamt für Landwirtschaft BLW nämlich unlängst bekanntgab, unterzeichneten die Schweiz und die Europäische Union zwei Beschlüsse zur Aktualisierung eines Abkommens. 

Darunter war auch ein Beschluss gewesen, der den Schutz weiterer in der Schweiz geschützter Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografischer Angaben (GGA) auf die EU ausdehnt.

Bündnerfleisch und Gruyère

Die Schweizer Bezeichnungen Appenzeller Mostbröckli (GGA), Appenzeller Siedwurst (GGA), Appenzeller Pantli (GGA), Berner Zungenwurst (GGA) und Cuchaule (GUB) wurden damit in die Gruppe der geschützten Begriffe aufgenommen.

Vorher waren schon etwa Bündnerfleisch, Gruyère, Emmentaler, St. Galler Bratwurst oder Zuger Kirsch geschützt, wie einer Aufstellung des BLW zu entnehmen ist.

Doch was viele dabei nicht bedacht haben: Im Gegenzug schützt die Schweiz nun ab Januar 2023 aber auch rund 60 neue EU-Bezeichnungen.

Modica, Burgos und Pitina

muula.ch machte sich daher auf die Suche nach den Eigennamen, damit Schweizer Unternehmer die registrierten Eigennamen nicht etwa aus Versehen unbefugt benutzen.

Neben eingangs erwähnten Begriffen sind nun auch Bezeichnungen, wie Saucisson d’Ardenne, Charolais de Bourgogne, Lenticchia di Altamura, Bayrischer Blockmalz, Beelitzer Spargel, Cioccolato di Modica, Morcilla de Burgos, Choucroute d’Alsace, Cotentin, Pitina, Istra oder beispielweise Pan Gallego in der Schweiz geschützt, teilte eine Sprecherin des BLW auf Anfrage von muula.ch mit.

Die vollständige Liste können Premium-Nutzer unserer Wirtschaftsnews-Plattform per E-Mail anfordern. Es handelt sich um Bezeichnungen, die in den Jahren 2017, 2018 und 2019 in der EU als GUB oder GGA registriert wurden.

Geografische Herkunft entscheidend

Somit steht künftig auch hierzulande unter Strafe, irreführende Angaben um diese Eigennamen zu verwenden. Damit sollen Konsumenten nicht getäuscht beziehungsweise unlauterer Wettbewerb verhindert werden.

Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und geografischen Angaben (GGA/IGP) lassen sich die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften sich durch ihre geografische Herkunft bestimmen.

Nur Hersteller im Vorteil

Ist ein Name geschützt, dürfen ihn nur Produzentinnen und Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzen. Diese müssen sich dabei an ein detailliertes Pflichtenheft halten.

Also Vorsicht bei Begriffen wie Makói petrezselyemgyökér, Danbo, Kintoa, Ossolano, Pitina oder vielleicht Istra.

01.01.2023/kut.

Nutzung dieser Wörter ab sofort in der Schweiz strafbar

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