Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco hat drei Firmen von der Angel gelassen. Anbieter von Sex-Services im Internet dürften indirekt jubeln.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco hat einen weitreichenden Entscheid gefällt.
Das Strafverfahren gegen die verantwortlichen Personen der Obligo AG, der Paypay AG und der Pulsira Limited AG werde nach zehn Jahren nicht weiterfolgt, teilte das Seco am heutigen Donnerstag mit.
Vertragsabschlüsse mit Klicks
Das Kantonsgericht Schwyz war am 16. Februar 2024 nicht auf die Berufung des Seco eingetreten und hatte eigentlich den Weg zum Bundesgericht freigemacht. Allerdings verzichteten die Beamten nunmehr auf den Weiterzug.
Den Firmen wird vorgeworfen, intransparente Bestellprozesse für den Online-Bezug von Erwachsenenunterhaltung auf dem Mobiltelefon angeboten zu haben. Mit anderen Worten ging es etwa um Vertragsabschlüsse durch Klicks auf Banner von Sex-Services.
Langwierige Angelegenheit
Das Strafverfahren hat seit Einreichung des Strafantrags des Seco rund 10 Jahre gedauert: Am 6. Mai 2014 hatte das Seco einen Strafantrag gegen die verantwortlichen Personen der Paypay AG und der Pulsira Limited AG eingereicht.
In der Folge hat es seinen Strafantrag ergänzt und auch die Bestrafung der verantwortlichen Personen der Obligo AG beantragt. Am 30. September 2022 hat das Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten aber freigesprochen.
Auf die Berufung vom 1. Februar 2023 ist das Kantonsgericht Schwyz am 16. Februar 2024 aber nicht eingetreten. Was zu den ewigen Verzögerungen geführt hat, geht nicht aus den Unterlagen hervor.
Irreführende Angaben
Das Seco hat in seinem Strafantrag den verantwortlichen Personen der Obligo AG im Wesentlichen vorgeworfen, Geldforderungen geltend zu machen, die durch einen intransparenten Bestellprozess für den Online-Bezug von Erwachsenenunterhaltung auf dem Mobiltelefon zustande gekommen seien.
Insbesondere rügte die Behörde auf Basis von über 60 Beschwerden, dass die blosse Betätigung der Buttons mit den Bezeichnungen «Play» und «Ich will weiter zu den Videos» zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags führte.
Das Bezirksgericht Schwyz hat im erstinstanzlichen Urteil allerdings erwogen, der Beschuldigte sei weder Mittäter oder Gehilfe, noch liege eine Irreführung vor.
Gemäss Bezirksgericht Schwyz wird im Bestellprozess rechtsgenüglich darauf hingewiesen, dass das Angebot nach drei Gratistagen entgeltlich werde.
Fehler des Staates
Das Kantonsgericht Schwyz erwog beispielsweise, die unübersichtlichere Visualisierung auf dem Mobiltelefon im Vergleich zum Erscheinungsbild auf dem PC und die Ablenkung des Durchschnittsadressaten durch erotische Bilder während des Bestellprozesses seien für die Beurteilung der Irreführung des Nutzers nicht relevant, weil die Staatsanwaltschaft beides in ihrer Anklage nicht ausgeführt habe.
Aus dem gleichen Grund sei nicht relevant, dass beim Bestellvorgang eine Briefkastenfirma angegeben werde.
Schweiz verliert
Damit sind die Anbieter der Dienstleistungen zwar aus dem Schneider. Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer sowie der Ausführungen des Kantonsgerichts Schwyz verzichte das Seco auf die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht, hiess es von der Behörde.
Für die Betroffenen ist der Entscheid aber alles andere als erquickend. Und für die Schweiz wäre es gut gewesen, die Geschäftspraktiken um Internetplattformen im Erotik-Bereich klar an den Pranger zu stellen.
21.03.2024/kut.