Schweizer Zoll wird bei Landwirten strenger

Schweizer Zollbeamte bei der Arbeit
Der Schweizer Zoll bevorteilte Landwirte über Jahre. (Bild: BAZG PD)

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit drückte über Jahre bei Landwirten in Grenznähe die Augen zu. Doch damit ist nun Schluss.

Infolge von Landverschiebungen zwischen den Staaten verlief die Zollgrenze teilweise mitten durch Grundstücke und nahm auf Eigentumsverhältnisse keine Rücksicht. 

Der Gesetzgeber wollte aber durch den sogenannten Landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (LBV) die Möglichkeit für Landwirte schaffen, ihre im Ausland liegenden Grundstücke weiterhin zu bewirtschaften und ihre Ernteerträge abgabenfrei in die Schweiz einzuführen.

Extreme Blüten getrieben

Doch diese Erleichterung hat mittlerweile illustre Entwicklungen angenommen und das über 150 Jahre bestehende Verfahren ad absurdum geführt, wie einer Medieninformation des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG vom Dienstag zu entnehmen ist.

Insbesondere tolerierte das BAZG bei diesen inländischen, natürlichen Personen das Fehlen von Wirtschaftsgebäuden in der inländischen Grenzzone.

Dieser Zustand führte allerdings so weit, dass die Bewirtschaftung durch einzelne LBV-Nehmer teilweise nur noch verwaltungsmässig aus der Schweiz heraus erfolgte und nicht mehr tatsächlich grenzüberschreitend.

Günstige Bedingungen

Für die effektive Bewirtschaftung seien beispielsweise sogar Personen im Ausland angestellt oder es sei ab Wirtschaftsgebäuden im Ausland bewirtschaftet worden, hiess es zu den Missständen im Gesamtbericht.

Nebst Eigentum sind ebenfalls Miete, Leihe, Pacht, Leasing oder Nutzniessung zulässig.

All dies ist im Ausland bekanntermassen auch günstiger als in der Schweiz.

Schweiz muss Recht anwenden

Gerichtsverfahren haben dann aber gezeigt, dass die Schweiz widerrechtlich handelte. Aufgrund eindeutiger Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts erfolgte nunmehr eine Prüfung des LBV, führte die Zollbehörde weiter aus.

Daraus resultierend sei das BAZG gezwungen, den rechtmässigen Zustand im LBV per 1. Januar 2028 unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist wiederherzustellen.

Von dieser Übergangsfrist profitieren lediglich die bisherigen LBV-Nehmer, welche sich auf Vertrauensschutz berufen könnten, hiess es. Bei neuen Gesuchen gelten die neuen Regeln also sofort.

Extrawurst mit Deutschland

Mit allen Nachbarländern gibt es Abkommen, die genau regeln, wie weit das Gebiet jeweils reicht.

Juristische Personen sind im Grenzverkehrsabkommen mit Deutschland bei kommerzieller Tätigkeit beispielsweise sogar zugelassen.

In den Grenzverkehrsabkommen mit Frankreich, Italien und Österreich seien sie jedoch vom LBV ausgeschlossen.

Toiletten erlaubt

Der Einsatz von ausländischen Lohnunternehmen sei grundsätzlich unzulässig, weil dies ja gerade dem Geist der Idee, grenzüberschreitend tätig zu sein, widerspricht. Zur Bewirtschaftung dürfen auch keine ausländischen Wirtschafts- oder Wohngebäude genutzt werden.

Einfache soziale Einrichtungen, wie Toiletten oder Pausenräume, seien aber gestattet. Der Kauf von Saatgut, Setzlingen oder Dünger im Ausland zur direkten Verbringung vom Ausland auf die ausländischen Grundstücke sei ebenfalls untersagt.

In der Schweiz gibt es rund 45.000 Landwirtschaftsbetriebe, von denen zirka 700 von den Sonderregeln profitieren. Diese verteilen sich auf weitestgehend alle grenznahen Landesteile der Schweiz und diese Betriebe müssen keine Einfuhrabgaben beim Zoll auf die Ernten & Co. im Ausland entrichten.

Was es nicht alles gibt.

15.05.2024/kut.

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