Die Schweizer Banken wollen eine Anpassung des Strafrechts beeinflussen. Zwar begrüssen sie das Schliessen einer Gesetzeslücke – allerdings nicht so.
Die Schweizer Banken haben sich zur Vernehmlassung des Eidgenössischen Parlaments zu einer Gesetzesänderung geäussert. Dabei geht es um die Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG).
Eines ihrer wichtigsten Anliegen betrifft dabei Tatbestände zur Fahrlässigkeit, teilte die Schweizerische Bankiervereinigung SBVg am Dienstagabend ganz unscheinbar mit. Die Vereinigung ist der Dachverband der Schweizer Banken, der seit 1912 in Basel existiert und die Interessen der Bankbranche vertritt.
Mahnende Worte
Strafrecht sei als ultimo ratio zu verstehen und daher sollten insbesondere Straftagbestände der Fahrlässigkeit nur äusserst zurückhaltend geschaffen werden, hiess es. Die mit der Gesetzesanpassung monierte Lücke der Strafbarkeit könne zwar aus Sicht der Bankbranche geschlossen werden, so der Dachverband.
Jedoch müsse dies unbedingt auf Fälle der vorsätzlichen Tatbegehung eingeschränkt werden, mahnten die Schweizer Banken.
Satz mit Wucht
Bei dem Sachverhalt geht es beispielsweise darum, dass die Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospektes verletzt wird.
Gemäss der SBVg-Empfehlung sollte der Satz gestrichen werden: «Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis zu 150.000 Franken bestraft». Damit soll die Bankbranche im Fall eines Falles also weniger stark an die Kandare genommen werden.
07.09.2022/kut.