Neue Regulierungskeule ab Januar bei Edelmetallen

Alter Schmuck
Alten Schmuck kann man in der Schweiz ab 2024 nicht mehr so einfach verkaufen. (Bild: U. Baumann / pixabay)

Ab 2024 unterliegen Käufe von Alt-Edelmetallen einer neuen Bewilligungs- und Registrierungspflicht. Zudem wacht ein Schweizer Amt über die Deals.

Im Namen des Kampfes gegen Geldwäscherei führt die Schweiz ab Januar 2024 eine Bewilligungs- und Registrierungspflicht für den gewerbsmässigen Ankauf von Alt-Edelmetallen ein.

Gleichzeitig unterstellt das Land die Transaktionen mit Schmelzgut der Aufsicht durch die Edelmetallkontrolle.

Ab 50.000 Franken dabei

Darauf wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG am heutigen Mittwoch in einer Medieninformation hin.

Die Übergangsfrist in den Geldwäscherei- und Edelmetallkontrollgesetzen laufe per Ende Jahr aus und alle betroffenen Privatpersonen sowie Unternehmen müssten ab 1. Januar 2024 über eine entsprechende Registrierung oder Bewilligung verfügen, hiess es weiter.

Als Alt-Edelmetalle gelten insbesondere edelmetallhaltiger (Alt-)Schmuck sowie Fabrikationsabfälle zur Rückgewinnung.

Falls der pro Kalenderjahr gehandelte Warenwert 50.000 Franken übersteige und der Ankauf von Schmelzgut im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt werde, seien die Deals als gewerbsmässig anzusehen.

Dabei spiele es sogar keine Rolle, ob es sich bei der Ankaufstätigkeit um einen Haupt- oder Nebenerwerb handle, mahnte das BAZG weiter.

Alle vier Jahre von vorne

Unternehmen oder Privatpersonen, die über einen Handelsregistereintrag verfügen, müssten sich beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) registrieren lassen.

Akteure, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssten beim Zentralamt ein schriftliches Bewilligungsgesuch stellen und dies auch alle vier Jahre erneuern.

Vorher gab es diese Pflicht nicht – nun wird es gleich richtig aufwendig.

Genaue Beschreibung der Ware

Gewerbliche Ankäufer von Schmelzgut sind ab Januar zudem verpflichtet, gewisse Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Die Betroffenen müssen die Ankäufe in geeigneter Form dokumentieren und mindestens den Namen sowie die Adresse des Kunden erfassen. Hinzu kommt eine Identitätsprüfung der Kundschaft.

Die Ware müsse obendrein genau beschrieben und mit Gewichtsangaben sowie möglichst mit der Zusammensetzung bei den Materialien versehen werden.

Klar braucht es auch noch das Datum der Warenannahme, den Kaufpreis und eine Unterschrift des Kunden in der ganzen Dokumentation.

Streitfälle vorprogrammiert

Die Edelmetallkontrolle prüfe dann im Rahmen der Aufsicht die Einhaltung der Pflicht zur Registrierung beziehungsweise die Bewilligung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, also die sorgfältige Dokumentation.

Was «genaue Beschreibung der Ware» heisst, dürfte da sicher zu Streitfällen führen, weil jede Person darunter etwas anderes verstehen dürfte.

Und die Bürokratie wird dadurch in der Schweiz – im Deckmantel des Kampfes gegen Geldwäscherei, immer grösser.

29.11.2023/kut.

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