Das Bundesgericht sollte die Bundesversammlung bei der Änderung des Energiegesetzes zurückpfeifen. Es wies eine entsprechende Beschwerde aber ab und zeigte dennoch Sympathie mit dem Rechtsfall.
Der Beschluss zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter sollte aufgehoben werden.
Mit einer Stimmrechtsbeschwerde beim Bundesgericht wollten rund zwei Dutzend Bürger erreichen, die von der Bundesversammlung übereilt und ohne Einhaltung des normalen Weges vorgenommene Änderung des Energiegesetzes zu kippen.
Schliesslich habe, so die Beschwerdeführer, das Parlament zum ersten Mal in der Geschichte der Schweiz das obligatorische Referendum unterdrückt. Darüber berichtete mehrmals auch muula.ch
Verletzung politischer Rechte
Wie nun bekannt wurde, zog sich das Bundesgericht elegant aus der Affäre. Es wies die Beschwerde einfach ab. Gemäss der Bundesverfassung könnten Akte der Bundesversammlung sowie des Bundesrates beim Bundesgericht nicht angefochten werden, es sei denn, das Gesetz sehe dies vor, hiess es zur Begründung lapidar.
Dies gelte auch bei Beschwerden wegen Verletzung politischer Rechte, hiess es im Urteil, das muula.ch vorliegt.
Herber Schlag
Solange der Gesetzgeber diese gewichtige Rechtslücke im Gesetz nicht schliesse, könne das Bundesgericht nicht auf solche Fälle eingehen, schrieben die Richter weiter. Sie machten sich nicht einmal die Mühe, die Umgehung der Instanzen durch die Beschwerdeführer auf Rechtmässigkeit zu prüfen. Sie führten keine Vernehmlassung durch.
Ja nicht einmal alle möglichen Gesetze suchten die Bundesrichter ab, die eine Beschwerde vielleicht dennoch zulässig gemacht hätte. Die Message aus Lausanne lautet klar, der Gesetzgeber müsse da erst einmal handeln.
Milde im Entscheid
Allerdings zeigte sich das Bundesgericht mit den Beschwerdeführern nicht ganz so streng, weil sie offenbar auf «gewichtige Gesetzeslücke» wieder mal aufmerksam gemacht haben. Es ging zwar in der Sache hart ins Gericht, allerdings verzichteten die Lausanner Richter ausnahmsweise auf Verteilung der Kosten des Verfahrens.
Sie verwiesen dabei im Urteil auf Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Danach brummt das Bundesgericht in der Regel der unterliegenden Partei die Gerichtskosten auf.
Allerdings, falls es die Umstände rechtfertigten, könne das Bundesgericht auch darauf verzichten, heisst es im Gesetz. Und somit sahen die Richter zumindest solche mildernden Umstände als gegeben an, was schon etwas Sympathie für den Rechtsfall in sich trägt.
Irgendwie scheint das eine Schweizer Lösung zu sein.
Tritt gegen die Verfassung
Die Beschwerdeführer wollen nun aber nicht klein beigeben. Sie wenden sich in einem offenen Brief an die Parlamentarier, diese gewichtige Gesetzeslücke für eine Beschwerde bei Bundesgericht zu schliessen.
Andernfalls drohten sie auch damit, eine Volksinitiative zu lancieren, wie der Vertreter der Beschwerdegruppe Elias Meier-Vogt, der auch Verbandspräsident von Freie Landschaft Schweiz ist, gegenüber muula.ch bestätigte.
Das Gesetz verstosse schliesslich in mehreren Punkten gegen die Schweizer Verfassung, so der Tenor.
Und dies wiederum meinen auch namhafte Rechtsprofessoren, wie muula.ch über den einzigartigen Sündenfall des Parlaments bereits publiziert hatte.
16.11.2022/kut.