
Das höchste Gericht der Schweiz stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und dem Privatleben. Dabei hilft dem Volk die schwammige Formulierung des Gesetzes.
Das Bundesgericht hat in einem Leiturteil die Kosten für ein Ferienlager von Kindern als steuerlich abzugsfähige Drittbetreuungskosten anerkannt.
Beide Elternteile berufstätig
Damit wiesen die höchsten Richter des Landes eine Beschwerde der Genfer Steuerverwaltung gegen das Urteil des Kantonsgerichts ab, das den Steuerpflichtigen Recht gegeben hatte.
Zwei verheiratete Genfer Steuerzahler, die beide berufstätig sind, hatten ihre Kinder zu Ferienlagern sowie privaten Sprachkursen angemeldet und die entsprechenden Auslagen einen Abzug als Drittbetreuungskosten geltend gemacht, wie das Bundesgericht zu dem Fall am heutigen Donnerstag bekanntgab.
Gesetz ziemlich unbestimmt
Die kantonale Steuerverwaltung und das erstinstanzliche Genfer Verwaltungsgericht verwehrten ihnen jedoch den Abzug.
Die Steuerbeamten gewährten lediglich eine Pauschale von 250 Franken für jedes von den Kindern besuchte «thematische Lager».
Das Bundesgericht unterstrich in dem nunmehr publizierten Leiturteil, dass das Gesetz selbst nicht festlege, welche Dritten für die Betreuung infrage kämen, und es beschränkt den Abzug auch nicht auf bestimmte Einrichtungen oder eine bestimmte Kategorie von Personen.
Das Gesetz definiere nicht einmal, was «ein Kind betreuen» genau bedeutet, hiess es kritisch im richtungsweisenden Urteil.
Keine Privatsache
Daher schlussfolgerten die Bundesrichter in Lausanne, dass Einrichtungen, die sich der Tagesbetreuung von Kindern widmen, also Krippen und Tagesstätten, vom Bundesrecht her verpflichtet seien, den Kindern auch altersgerechte Aktivitäten anzubieten.
Und daraus ergebe sich, dass die Betreuung von Kindern nicht nur eine passive Überwachung umfasse, sondern ebenfalls Aktivitäten einschlössen.
Die Steuerbehörde dürfe daher einen Abzug nicht mit der Begründung verwehren, dass die Betreuungseinrichtung dem Kind bestimmte Aktivitäten anbietet und quasi Privatvergnügen sei.
Förderung von Frauen
Dies würde zudem Eltern benachteiligen, die keinen Platz in einer Einrichtung für die Tagesbetreuung des Kindes oder, im Kanton Genf, in einem Ferienlager gefunden hätten.
Es würde auch dem Zweck des Abzugs zuwiderlaufen, der gerade darin besteht, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie die Erwerbstätigkeit von Frauen zu fördern.
Somit stärken die Bundesrichter das Schweizer Familienleben inklusive steuerbegünstigter Ferienlager und Sprachkurse, damit die Eltern ihrer beruflichen Tätigkeit überhaupt nachgehen könnten.
12.03.2026/kut.





