Staranwälte geben Leitlinien für Firmenkrisen

Diagramme mit Personen und einem Pfeil nach oben
Verwaltungsräte müssen in Notlagen vieles im Blick haben. (Bild: pixabay)

Verwaltungsräte schweben in Notsituationen zwischen Verantwortung und Haftung. Anwälte von Bär & Karrer helfen mit Leitlinien für gutes Handeln.

Verwaltungsräte müssen in turbulenten Zeiten nicht nur die Lage beobachten, sondern auch rasch handeln.

Da kommt eine Publikation von der renommierten Anwaltskanzlei Bär & Karrer mit Handlungspflichten für Verwaltungsräte bei Firmenkrisen genau richtig.

Bewertungsfragen klären

In Notsituationen müsse der Verwaltungsrat seine Aufsichtsfunktion gegenüber der Geschäftsleitung stärken und geeignete Berichterstattungssysteme zur Hand haben, hiess es gleich zu Beginn des wichtigen Dokuments.

Es braucht realistische Einschätzungen angesichts der Gefahr von Verschlechterungen.

Bär & Karrer empfiehlt, möglichst frühzeitig Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen, um Fragen der Unternehmensfortführung und Bewertungsfaktoren zu klären, denn dies kann entscheidend sein.

Aktuelles Beispiel für diese Situation ist der Thuner Solarhersteller Meyer Burger, bei dem genau solche Bewertungsfragen die Fertigstellung der Jahresrechnung 2024 immer noch verhindern.

Bei Mieten und Steuern nachverhandeln

Planung, Überwachung sowie Erhalt der Liquidität seien von entscheidender Bedeutung, hiess es weiter.

Sofern noch nicht vorhanden, braucht die Krisenfirma ein geeignetes Überwachungssystem der Finanzlage.

Sozialversicherungsbeiträge sollte die Krisenfirma pünktlich zahlen. Klar sollten keine Investitionen mehr getätigt werden und auch auf Marketing könnte das Unternehmen verzichten. Bei Mieten und Steuerschulden seien Verhandlungen für spätere Zahlungen angebracht.

Verwaltungsräte sollten beispielsweise auch «Sale and Lease back»-Geschäfte in Betracht ziehen, um die angespannte Liquiditätssituation zu lindern und allfällige stille Reserven in der Bilanz zu heben.

Keine Sachen für Zahlungen liefern

Über die Massnahmen zum Schutz der Liquidität hinaus sollte der Verwaltungsrat rasch Restrukturierungsmassnahmen umsetzen, die (i) operative und organisatorische Veränderungen, (ii) Bilanzrestrukturierung durch Aufnahme von neuem Kapital, (iii) Bilanzrestrukturierung ohne neues Kapital oder eine Kombination aus allen drei Massnahmen umfassen können.

Bär & Karrer empfiehlt aus der Erfahrung der Wirtschaftsanwälte heraus, dass ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten keine Zahlungen von Forderungen vor ihrer Fälligkeit vornimmt und auch keine Sicherheiten für bestehende Verpflichtungen gewährt.

Das Begleichen von Geldforderungen durch ungewöhnliche Zahlungsmittel, wie Sachlieferungen, sei auch keine gute Idee.

Einzelfirma entscheidend

Verwaltungsräte müssen an Mitteilungspflichten in Kreditverträgen sowie bei Managerversicherungen, sogenannten D&O-Policen, denken, denn da könnte die Notlage ebenfalls eine Rolle spielen. 

Im Schweizer Recht gebe es keine Konzernperspektive, warnten die Anwälte von Bär & Karrer weiter. So müssten die Interessen der jeweiligen juristischen Person und ihrer Gläubiger gewahrt werden.

Dies bedeute, dass bestehende Konzernbeziehungen und Abhängigkeiten unbedingt geprüft werden müssten. Besondere Aufmerksamkeit sei dabei den Up-/Crossstream-Zahlungen und dem Cash-Pooling zu widmen, hiess es.

Doppelmandate auf beiden Seiten sind also eher zu vermeiden.

L oder U als Perspektive?

Helfen alle Massnahmen nicht und erscheint eine aussergerichtliche Restrukturierung nicht mehr möglich, muss der Verwaltungsrat in der Regel zwischen zwei Insolvenzverfahren wählen – und das ist eine Pflicht.

Verläuft die künftige Geschäftsentwicklung voraussichtlich U-förmig, also mit Aussicht auf Erholung, kommt das sogenannte Vergleichsverfahren zur Anwendung.

Bei erwartetem L-förmigem Geschäftsverlauf gehe es aber in ein Konkursverfahren.

09.08.2025/kut.

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