
Die Wettbewerbskommission verfolgt Swisscom quasi auf Schritt und Tritt. Doch in einem Altfall lässt die Weko den Telekomkonzern nun von der Angel.
Die Wettbewerbskommission Weko hat dem staatlichen Swisscom-Konzern eine Freude gemacht.
Die Schweizer Wettbewerbshüter sahen in einem ersten Fall, dass der Staatsbetrieb eine marktbeherrschende Stellung bei der Ausschreibung zur Vernetzung der Poststandorte über Breitband missbrauchte.
Bundesgericht sah es anders
Die Weko hatte Swisscom dafür im Jahr 2015 mit rund 8 Millionen Franken gebüsst, dass sie Wettbewerber behinderte und unangemessen hohe Preise durchsetzte.
Danach eröffnete die Weko im Jahr 2020 eine Folgeuntersuchung gegen Swisscom hinsichtlich der Standortvernetzung weiterer Unternehmen.
Im März 2024 hob das Bundesgericht den ersten Entscheid der Weko allerdings auf. Die Bundesrichter hielten fest, wie muula.ch berichtete, dass Swisscom ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht habe.
Rund 30 Prozent tieferer Preis
Da die Folgeuntersuchung die gleiche Verhaltensweise von Swisscom gegenüber Sunrise betreffe, stellte die Weko das hängige zweite Verfahren nunmehr nach Monaten ein.
Dies teilten sowohl der Telekomkonzern als auch die Schweizer Kartellwächter am heutigen Dienstag mit.
Hintergrund der Bauchschmerzen der Weko war, dass die Schweizerische Post im Jahr 2008 die Vernetzung ihrer Standorte ausgeschrieben und Swisscom diese Ausschreibung gewonnen hatte.
Dies, weil der Staatsbetrieb einen zirka 30 Prozent tieferen Preis bot als die Wettbewerber, die aber auf die Vorleistungen von Swisscom angewiesen sind.
Swisscom zeigt Möglichkeiten
Bei dieser Ausschreibung hat das Fernmeldeunternehmen die den Wettbewerbern verrechneten Vorleistungspreise aber so hoch angesetzt, dass diese in den Augen der Wettbewerbshüter nicht mit dem Endkundenangebot von Swisscom konkurrieren konnten.
Zudem hatte Swisscom mit dieser Preispolitik überhöhte Preise gegenüber der Post erzwungen.
Doch Swisscom hatte im Gegenzug aufgezeigt, dass beispielsweise Sunrise in der Lage gewesen wäre, ein konkurrenzfähiges Angebot zu machen, wenn der Konkurrent die Vor- und Eigenleistungen sinnvoll kombiniert eingesetzt hätte.
Keine Ungleichbehandlung
Swisscom freute sich daher in der heutigen Medieninformation riesig, dass keine missbräuchliche Diskriminierung vorliegen könne, wenn Verhandlungen für die Festsetzung von Preisen notwendig und diese somit der Grund für Preisunterschiede seien.
In der Folge lägen eben auch keine Ungleichbehandlungen von Handelspartnern vor, so der Tenor des Staatsbetriebes unter der Leitung von CEO Christoph Aeschlimann diesmal.
Doch es gibt noch genug andere Baustellen für die Wettbewerbshüter bei dem Swisscom-Konzern, weil quasi nur ein kleiner Altfall zur Seite gelegt wurde.
Das Katz- und Maus-Spiel geht weiter. Selbst dieser Entscheid der Weko kann noch ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
16.09.2025/kut.