Bundesgericht macht es sich bei CS-UBS-Notfusion einfach

Einstiger Hauptsitz der Credit Suisse am Zürcher Paradeplatz
Teils prangerten beide Logos der Schweizer Grossbanken am Hauptsitz der CS in Zürich. (Bild: muula.ch)

Das Bundesgericht sollte zur Notfusion der CS mit der UBS entscheiden. Doch die höchsten Richter machten sich und der UBS je eine Freude.

Das Bundesgericht hat in einem Fall zur Notfusion der Krisenbank Credit Suisse (CS) mit der UBS ein Urteil gefällt.

In dem Verfahren wollte ein Investor einen höheren Betrag für seine CS-Aktien haben, als ihm die Grossbank UBS mit der Wandlung eigener Titel gegeben hat.

Tauschwert zu tief?

Gemäss dem Fusionsvertrag gab es für 22,48 CS-Aktien eine UBS-Aktie.

Für 5 Millionen Namenaktien der CS hatte er 223.644 UBS-Titel erhalten. Der Investor wollte aber noch eine Nachzahlung von 11.19 Franken je CS-Aktie haben, weil dies in seinen Augen dem wahren Tauschwert entsprochen hätte.

Weg über das Handelsgericht

Zunächst war eine Schlichtung gescheitert, dann ein Verfahren am Zürcher Bezirksgericht. Dies hatte sich für nicht zuständig erklärt, doch das Zürcher Obergericht hob diese Sichtweise auf. Dies gefiel wiederum der Grossbank UBS nicht, weil sie das Handelsgericht für zuständig ansah.

Das Bundesgericht gab nun dieser Ansicht recht. Für solche Klagen sei das Zürcher Handelsgericht die korrekte Anlaufstelle, entschieden die Bundesrichter, wie am heutigen Mittwoch bekannt wurde.

Sachkunde soll helfen

In der Schweiz gibt es nicht in vielen Kantonen ein Handelsgericht, das mit spezialisierten Richtern in Wirtschaftsfragen entscheidet. Doch der Kanton Zürich hat eins und damit sei es auch für Fusionsfragen zuständig.

Diese Konstruktion hat auch Vorteile, weil nach dem Handelsgericht nicht erst ein zweites kantonales Gericht entscheidet, sondern die Fälle direkt beim Bundesgericht landen.

Das Handelsgericht Zürich ist daher mit zwei Richtern des Obergerichts und drei Handelsrichtern besetzt.

Die Sachkunde soll helfen, meist rascher, sachgerechter und wegen des Wegfalls der übergeordneten, kantonalen Gerichtsinstanz – auch kostengünstiger im Interesse aller Beteiligten zu entscheiden.

Auf Seite der UBS gestellt

Das Bundesgericht hat es sich mit der Rückweisung an das Zürcher Handelsgericht in dem kniffligen Fall der Notfusion der CS mit der UBS einfach gemacht.

Die Richter am höchsten Schweizer Gericht fanden allerlei Gründe, weshalb das Land genau diesen Weg eigentlich von Gesetz wegen gemeint haben könnte.

Somit müssen sich zuerst Fachrichter mit der Angelegenheit befassen und alle Abwägungen treffen, bevor der Fall erneut vor Bundesgericht landen kann.

Der UBS haben sie damit auch einen Gefallen getan, weil sie nach einem Entscheid des Handelsgerichts noch Hoffnung auf die nächsthöhere Rechtsinstanz setzen kann.

Gutem Geld noch mehr geopfert

Das ist noch nicht alles. Die UBS bekommt laut dem Urteilsspruch 60.000 Franken als Entschädigung.

Wer über 200.000 UBS-Aktien hat, kann das bei einem Aktienkurs von aktuell 30 Franken je Titel locker bezahlen.

Die Bundesrichter wollten aber auch noch 50.000 Franken als Gerichtskostenentschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren haben.

Damit hat der Investor umgerechnet rund 3700 UBS-Aktien schon mal verloren.

19.02.2025/kut.

Bundesgericht macht es sich bei CS-UBS-Notfusion einfach

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