
Das Bundesgericht muss sich mit schwierigen Themen zur Ökonomie befassen. Dabei können die Juristen ihr Können zeigen, wie bei Geldwäscherei.
Mischen Kriminelle deliktisch erlangte Vermögenswerte auf einem Konto mit legalen Geldern, war bisher unklar, wie der Staat die Vermögenswerte einziehen oder Ersatzforderungen berechnen soll.
Vermischen Delinquenten ihre Gelder, entstehen nämlich teilkontaminierte Werte.
Ersatzforderung festgelegt
Das Schweizer Strafgesetzbuch präzisiert aber nicht, welche Methode in solchen Fällen anzuwenden ist.
Damit ist es schwierig, den aus einer vorangegangenen Straftat stammenden Betrag – etwa für eine Einziehung oder eine Ersatzforderung – festzusetzen.
Die Bundesrichter brüteten seit 2023 über eine Streitsache, bei der die Bundesanwaltschaft BA im Jahr 2021 ein Strafverfahren einstellte und dabei eine Ersatzforderung von rund 50.000 Franken zu Gunsten der Eidgenossenschaft und zu Lasten einer Gesellschaft festlegte.
Ganze Wirtschaft infizieren
Im konkreten Fall, den das Bundesgericht am Freitag unter der Nummer 7B_65/2023 publikmachte, wandte die BA die sogenannte Anteils- oder Proportionalitätslösung an.
Bei dieser Methode werden die legalen Mittel durch die aus der Straftat stammenden Mittel im Verhältnis ihres Anteils zum Gesamtsaldo des Kontos kontaminiert.
Jeder Verfügungsakt über Guthaben von diesem Konto gilt somit anteilsmässig als kontaminiert.
Das geht aber nicht, urteilten die Bundesrichter nun, denn dadurch würde der gesamte Geldkreislauf und damit die legale Wirtschaft kontaminiert.
Schmutziges Geld liegt am Boden
Vielmehr sei das Saldoprinzip in der Bodensatz- oder Sockelvariante vorzuziehen, hiess es zu dem Kriminalfall.
Bei dieser Methode bilden die aus der Straftat herrührenden Mittel ein Depot beziehungsweise einen Sockel am Boden des Kontos.
Soweit Kontentransaktionen diesen «Bodensatz» nicht berührten, bleiben illegale Gelder einer Einziehung zugänglich.
Wissen entscheidet
Das Bundesgericht legte aber gleichzeitig ein Korrektiv fest, um allenfalls negativen Auswirkungen dieser Methode zu begegnen: Nimmt der Konteninhaber im Wissen um die illegale Herkunft der Vermögenswerte eine Disposition vor, bilde der Transfer einen Akt der Geldwäscherei und die davon betroffenen Gelder gelten sofort als kontaminiert.
Damit ist das Problem elegant gelöst.
Im konkreten Fall einer Treuhandgesellschaft muss die Vorinstanz nunmehr die Ersatzforderung auf dieser Basis neu festlegen und dabei prüfen, ob dieses Korrektiv zur Anwendung kommt.
Milliarden Rubel «gewaschen»
Das Urteil selbst zeigt eine gewisse Brisanz.
Die zum Nachteil des russischen Schatzamtes veruntreuten Gelder nach unzulässigen Steuerrückerstattungen – in Höhe von 3,3 Milliarden russischen Rubel (RUB), 373 Millionen RUB bzw. 1,75 Milliarden RUB – seien durch eine grosse Anzahl von Strömen und Konten von Unternehmen in vielen Ländern, darunter die Schweiz, aufgeteilt worden, hiess es konkret.
Dies verdeutlicht, in was für Kriminalfälle die Schweiz so überall involviert ist.
Politik mit Lücken
Kriminelle Gelder liegen dabei am Boden eines Kontos, und wenn jemand von seinem Vermögen etwas im Wissen bezieht, dass dies kriminelle Werte waren, macht sich die Person automatisch der Geldwäscherei strafbar.
Das höchste Schweizer Gericht schützt die legale Wirtschaft und schafft Klarheit, wo die Politik im Gesetz geschlampt beziehungsweise sich keine Gedanken gemacht hat.
Ein Teil der Gerichtskosten muss der Bund der Klägerin nun deshalb erstatten.
13.12.2025/kut.





