
Die Schweiz bekommt ein Problem von über 16,5 Milliarden Franken. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Entwertung von Bonds für rechtswidrig.
Die Schweiz wollte beim Untergang der Krisenbank Credit Suisse (CS) besonders intelligent vorgehen und machte doch Fehler.
UBS zahlte 3 Milliarden
Das Land schrieb sogenannte AT1-Anleihen der CS auf Geheiss des Regulators ab und die Gläubiger der Obligationen verloren um die 16,5 Milliarden Franken.
Das Geld wanderte dann zur Grossbank UBS, mit der die CS notfusionierte.
Die UBS selbst bezahlte für die Krisenbank aber nur 3 Milliarden Franken, doch die aber bekam die rund 16,5 Milliarden Franken indirekt, weil sich die AT1-Bonds in Eigenkapital der CS wandelten.
Fehlende Rechtsgrundlage
Umgehend gingen Klagen zu der Entwertung dieser Anleihen und gegen den damit verbundenen Entscheid der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma ein.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erklärte nunmehr, die von der Finma im März 2023 verfügte Abschreibung von AT1-Kapitalinstrumenten der CS habe keine Rechtsgrundlage.
Das Bundesverwaltungsgericht hob deshalb in einem Verfahren deren Verfügung in einem Teilentscheid auf, wie das Gericht in St.Gallen überraschend am Dienstag mitteilte.
Bedingter Forderungsverzicht
Gegen diese Finma-Verfügung hatten rund 3000 Personen in rund 360 Verfahren Beschwerde beim BVGer erhoben.
Darunter waren der US-Vermögensverwalter Blackrock, Pensionskassen & Co.
AT1-Kapitalinstrumente gehören zum regulatorisch den Eigenmitteln anrechenbaren zusätzlichen Kernkapital einer Bank und sind in der Regel entweder als bedingte Pflichtwandelanleihen oder, wie vorliegend, als Anleihen mit bedingtem Forderungsverzicht («Write-off-Bonds») ausgestaltet.
CS-Eigenkapital war kein Problem
Write-off-Bonds zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei Eintritt eines vertraglich vordefinierten Ereignisses («Viability Event») durch die emittierende Bank abgeschrieben werden können.
Das BVGer gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Abschreibung nicht vorlagen, weil im Abschreibungszeitpunkt der vertragliche Event nicht eingetreten war:
Die CS sei zum fraglichen Zeitpunkt hinreichend kapitalisiert gewesen und habe die regulatorischen Eigenmittelanforderungen erfüllt, hiess es vom BVGer.
Die vom Bund und der Schweizerischen Nationalbank SNB gewährten Massnahmen dienten einzig der Sicherstellung der Liquidität.
Damit hatten sie nach dem vertrauenstheoretisch relevanten Verständnis der Anleihensbedingungen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Eigenkapitalbasis.
Steuerzahler muss wohl zahlen
Da die Verfügung vom 19. März 2023 auf der Notverordnung basiert, hat das BVGer diese vorfrageweise auch auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft.
Die Bestimmung von Art. 5a Notverordnung erwies sich dabei in mehrfacher Hinsicht als verfassungswidrig, weil sie namentlich Verfassungsvorgaben an bundesrätliches Notverordnungsrecht, die Anforderung an die Übertragung eines Enteignungsrechts und an die Eigentumsgarantie verletze, so die Richter.
Dieser Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Das BVGer muss auch noch entscheiden, ob eine Rückabwicklung stattfindet und damit die Grossbank UBS unter der Führung von Starbanker Sergio Ermotti leidet oder die Schweiz mit Steuergeld dafür geradestehen muss.
14.10.2025/kut.