Apple-Konzern erstreitet sein Recht in der Schweiz

Das bekannte Logo von Apple
Für den Apfel des Apple-Konzerns gibt es besonderen Schutz. (Bild: L. Heymann / unsplash)

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Apple-Konzerns gutgeheissen. Das Schweizer Institut für Geistiges Eigentum unterliegt mit einer interessanten Begründung.

Der Kampf klingt wie David gegen Goliath. Das Schweizer Institut für geistiges Eigentum (IGE) hatte der Internationalen Registrierung des Apple-Konzerns den Markenschutz verweigert.

Das Bild eines Apfels beschreibe für Abnehmer direkt den Inhalt von Ton-, Video- und Filmaufnahmen sowie entsprechenden Datenträgern und daher könne dies nicht als Marke verstanden werden, so die Argumentation.

Nur Lücke freihalten

Das Bundesverwaltungsgericht sah dies aber anders, wie aus dem am heutigen Donnerstag publizierten Urteil von Ende Juni hervorgeht. Die Markeneintragung sage nicht, für welches Thema die Aufnahmen verwendet würden.

Daher sei eine Zurückweisung des Anliegens von dem Tech-Konzern aus Cupertino nicht korrekt, nur, weil der abgebildete Apfel das Thema bilden könnte, hiess es.

Da das IGE zudem kein aktuelles Bedürfnis des Marktes festgestellt habe, um das entsprechende Bild zu verwenden, es sich also bloss um ein Freihaltebedürfnis handle, und dieses auch nicht typisch für die genannten Waren ist, sei der Schutz für die Schweiz zu gewähren, führte das hohe Gericht zur Begründung weiter aus.

Also nur auf Vorrat dürfen die Schweizer Beamten nicht gegen die Firma handeln, pfiff das Gericht das IGE zurück. Da hätten die staatlichen Markenexperten aber eigentlich auch selbst darauf kommen können.

Gegenstände für Marken möglich

Die Richter in St.Gallen nahmen bei ihren Erwägungen auch auf ein Urteil des Bundesgerichts gewissen Bezug, bei dem es um «Butterfly», also Schmetterlinge, ging.

Es gehe nicht an, jedes Wortzeichen, das auf eine bestimmte denkbare, mögliche Form oder ein bestimmtes denkbares, mögliches Motiv für Gepäck, Kleider, Schuhe oder Spielzeug Bezug nehme, wegen beschreibenden Charakters vom Markenschutz auszunehmen, war dort angemerkt worden.

Andernfalls wären für diese Waren nur noch Begriffe als Marken schützbar, die sich nicht gegenständlich darstellen liessen.

Innovation erkennbar

Dieses Urteil für Apple ist zwar noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. Doch dass das IGE da weitergeht, ist kaum vorstellbar. 

Markenrechte werden üblicherweise gewährt, wenn tatsächlich eine Innovation beziehungsweise ein Schutzbedürfnis vorliegt.

Ein Apfel als Marke für Elektrogeräte ist so ein Fall. Ein Früchtehersteller könnte sich dies also nicht für sich beanspruchen.

Geld von Schweiz

Der Schutz des Apfels für den iPhone-Hersteller Apple gilt nun auch für Ton-, Video- und Filmaufnahmen in der Schweiz.

Mit dem Entscheid sprachen die Richter dem Produzenten von iPhones, iPads, iWatches und McBooks Air sowie McBooks Pro sogar noch 4500 Franken an Parteienentschädigung zu.

Bei dem Konzern, wo ohnehin die Gewinne üppig sprudeln, kommt nun noch etwas Geld aus der Schweiz obendrauf.

10.08.2023/kut.

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