Schwieriges Abwägen um BVG-Mindestzins

Stapel an Geldmünzen in unterschiedlicher Höhe mit Pflanzen darauf
Mit Zins und Zinseszins wachsen Milliarden an Vorsorgegeldern stark. (Bild: pixabay)

Jedes Jahr gibt es das Tauziehen um die Verzinsung der Vorsorgeguthaben in der 2. Säule. Wäre für 2026 das Erhöhen, Senken oder Beibehalten angebracht?

Der Bundesrat muss einen schwierigen Entscheid um einen Zinssatz treffen.

Dabei geht es um den Prozentsatz für die Versicherten im BVG-Obligatorium, mit dem die Vorsorgegelder im kommenden Jahr mindestens verzinst werden müssen.

Börsen florieren

Bundesobligationen, die eigentlich kaum mehr Rendite abwerfen, geben dabei eine Orientierung. Doch andere Anlageklassen um Aktien, Unternehmensanleihen oder Immobilien liefern derzeit stattliche Renditen.

Wie hoch soll also der gesetzliche Mindestsatz sein?

Die Entwicklung der Finanzmärkte war 2024 gut und im Jahr 2025 bisher auch eher positiv, schrieb die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission), die dem Bundesrat eine Empfehlung aussprechen kann.

Leichte Anhebung denkbar

Bezieht man jedoch weitere Kriterien wie die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, die Lohnentwicklung, die Teuerung, die Performance der Vorsorgeeinrichtungen, die Verzinsungspolitik sowie die Sollrendite der Vorsorgeeinrichtungen ein, ergibt sich ein gemischtes Bild.

Die Kommission betonte, dass verschiedene Kriterien für einen stabilen Satz oder eine leichte Anhebung sprächen. Zudem sei die gegenwärtige Situation mit grossen Unsicherheiten behaftet.

Die BVG-Kommission entschied mit 10 zu 6 Stimmen, dem Bundesrat die Beibehaltung des Mindestzinssatzes bei 1,25 Prozent zu empfehlen.

Weitere Ausgaben berücksichtigen

Zu bedenken ist dabei allerdings auch, dass Pensionskassen & Co. nicht den ganzen Anlageertrag für die Mindestverzinsung verwenden können.

Vorsorgeeinrichtungen haben die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, notwendige Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen.

Soweit nicht anderweitig finanziert, müssen sie auch die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken. Insofern darf der Mindestzins nicht zu hoch sein.

Grössere Zugabe möglich

Doch ein Minimalzins heisst auch, dass das paritätisch besetzte oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung diesen Satz überschreiten darf, sofern es die Finanzlage erlaubt.

Ein Satz für alle in der ganzen Schweiz ist also schwierig.

Die Vorsorgeeinrichtungen, welche nur das Obligatorium der beruflichen Vorsorge versichern und damit unter dem hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge leiden, haben da zwar kaum Spielraum.

Doch läuft es besser, können die Pensionskassen ohnehin jeweils mehr geben.

Beibehalten wahrscheinlich

Insofern ist der Bundesrat wahrscheinlich gut beraten, nicht zu hochzugreifen. Und im Falle von Unsicherheit macht der Schweizer im Zweifel nichts.

Der Bundesrat wird den BVG-Mindestsatz daher wohl bei 1,25 Prozent für das Obligatorium belassen.

27.08.2025/kut.

Schwieriges Abwägen um BVG-Mindestzins

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