
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat sich zu einem Altfall der Krisenbank Credit Suisse geäussert. Ein Einzelrichter entscheidet dabei aber völlig verquer.
Bei Firmenübernahmen ist es wie beim Erben.
Alle wollen die Vermögensgegenstände haben, doch niemand will für die Verpflichtungen des Verstorbenen beziehungsweise des Übernahmeobjektes aufkommen.
Wie beim Tod von Personen
Genauso verhält sich die Grossbank UBS, die das gesamte Vermögen der untergegangenen Credit Suisse (CS) vereinnahmt hat, doch für die Problemfälle nicht geradestehen will.
Diesem Ansinnen hatte unlängst allerdings das Bundesstrafgericht bereits einen Riegel vorgeschoben, wie muula.ch berichtete.
Die UBS argumentierte, sie wolle im Strafprozess der Bulgaria-Mafia nicht für die CS-Vergehen haften.
Die Krisenbank sei mit dem Untergang verschwunden, was wie der Tod einer natürlichen Person zu verstehen sei.
Aktiva und Passiva übernommen
Daher könne eine Strafverfolgung nicht die UBS treffen, denn schliesslich ende diese bei Privaten mit dem Tod.
Bundesrichter liessen dies damals nicht gelten und setzten den Prozess gegen die UBS fort.
Eine Fusion beträfe Aktiva und Passiva, also Vermögen und Verpflichtungen, hatte das Schweizer Gericht entschieden.
Geldwäscherei nicht verhindert
Doch am heutigen Freitag stellte sich der Einzelrichter Alberto Fabbri gegen dieses Verdikt, wie das Bundesstrafgericht in Bellinzona bekanntgab.
Die Credit Suisse sei durch die Fusion mit der UBS als strafrechtliches Rechtssubjekt untergegangen, hiess es merkwürdigerweise.
Bei dem Straffall geht es um die Mosambik-Geschäfte.
Laut Anklage sollen im Jahr 2016 bei der Credit Suisse Group AG und deren Tochtergesellschaft Credit Suisse AG aufgrund organisatorischer Mängel Geldwäschereihandlungen nicht verhindert worden sein.
Selbe Grundsätze wie bei Personen?
Die Strafkammer mit diesem Einzelrichter sei zum Schluss gekommen, dass mit dem Untergang der CS und deren Löschung im Handelsregister und dem Verlieren der Banklizenz die mutmassliche strafrechtliche Verantwortliche eines behaupteten Organisationsverschuldens wegfiel.
Damit liege ein Verfahrenshindernis vor.
«Bei der Frage einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Unternehmensfusionen sind dieselben Grundsätze wie für natürliche Personen anzuwenden», erklärte das Bundesstrafgericht völlig konträr zum gleichgelagerten Fall.
UBS-Anwalt bekommt 100.000 Franken
Die Grossbank UBS jubelte unter der Führung von Starbanker Sergio Ermotti umgehend und liess über Medien verbreiten, dass dies die korrekte Sichtweise sei.
Die Bundesanwaltschaft BA kann die Verfügung nun binnen 10 Tagen noch bei der Beschwerdekammer anfechten und sollte dies auch tun.
Für die Schweiz wäre dieser Rechtsspruch fatal, denn man könnte Straftaten in Firmen begehen und dann das Unternehmen kurz vor dem Gerichtsverfahren einfach fusionieren. Und schon sind alle Verpflichtungen der Vergangenheit erledigt.
Die Vermögen der CS hat die UBS ja auch gerne genommen. Und der UBS-Anwalt, Flavio Romerio, soll für die Verteidigung der UBS Group AG und der UBS AG von der Eidgenossenschaft nun auch noch 92.547,65 Franken als Entschädigung bekommen.
10.04.2026/kut.





