Bundesgericht stärkt ärztliche Schweigepflicht

Ein Mann mit einem Finger vor dem Mund
Ärzte können nicht hinterrücks das Patientengeheimnis brechen. (Symbolbild: pixabay)

Ein Spital und eine Behörde wollten die ärztliche Verschwiegenheitspflicht heimlich aufheben. Dem schob das Bundesgericht aber einen Riegel vor.

Ein Mann offenbarte sich seinem Arzt in einer Klinik im Kanton Schwyz.

Doch das Spital hatte nichts Besseres zu tun, als heimlich das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz darum zu bitten, medizinische Leitungspersonen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den eigenen Anwälten von der Schweigepflicht zu entbinden.

Kanton blieb hart

So konnten Personalien und die Patientengeschichte weitergegeben werden. 

Nach Genehmigung des Entbindungsgesuchs reichte die Klinik gegen den Patienten eine Strafanzeige ein.

Dieser erfuhr von der Entbindung der Schweigepflicht aber erst anlässlich der Einsichtnahme in die Akten der Strafuntersuchung durch seine Anwältin.

Beschwerden des Patienten gegen die Entbindungsverfügung wiesen der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab.

Schwere Mängel festgestellt

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Patienten nun allerdings gut, wie die höchsten Richter des Landes bekanntgaben.

Wegen besonders schwerer Verfahrensmängel stellte es die Nichtigkeit der Entbindungsverfügung fest.

Der Betroffene sei weder in das Entbindungsverfahren einbezogen, noch sei ihm die Verfügung zugestellt worden, hiess es weiter.

Letzteres könne höchstens dann zulässig sein, wenn dafür eine klare Gesetzesgrundlage bestünde, doch eine solche lag nicht vor. 

Besonderer Schutz für Patienten

Die unterlassene Zustellung und der Nichteinbezug des Betroffenen führten laut Bundesgericht dazu, dass er sich nicht rechtzeitig gegen die Entbindung habe zur Wehr setzen können.

Von Bedeutung sei weiter, dass die persönlichen Informationen, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen, in besonderem Masse schützenswert seien.

Umso wichtiger ist es, beim Entscheid über die Entbindung von der Schweigepflicht die Parteirechte zu wahren, so die Bundesrichter.

Höherwertiges Rechtsgut nötig

Die Behörden argumentierten auch völlig falsch. Sie sahen nur die Gefahr, dass der Betroffene möglicherweise Beweismittel vernichten könnte.

Doch das Bundesgericht erklärte diesbezüglich klar, dass ein höherwertiges Rechtsgut mit einer konkreten Gefahr habe bedroht sein müssen.

Alles in allem war die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig. Patienten können also zumindest noch auf das Bundesgericht vertrauen.

03.09.2025/kut.

Bundesgericht stärkt ärztliche Schweigepflicht

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