Das Bundesgericht hat den Flughafen Zürich zu Steuernachforderungen verdonnert. Die Steuerbeamten lagen bei einer kniffligen Frage richtig.
Steuern sind immer eine komplizierte Angelegenheit.
Kommt noch ein internationaler Ort, wie ein Grossflughafen hinzu, gehen die Meinungen über die Steuerschuld nicht selten auseinander.
Fälschliche Annahme
Dies bekam nun der Flughafen Zürich zu spüren.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hatte bei einer Kontrolle im Jahr 2016 für die Jahre 2010 bis 2014 rund 19,4 Millionen Franken an Nachforderung verfügt.
Dabei spielten die Entgelte von fünf Leistungen eine Rolle, welche der Flughafen nicht versteuert hatte.
Der Airport hatte angenommen, dass es sich bei den Gebühren für das Abstellen von Flugzeugen, die Nutzung von Applikationen und Terminals, die «Baggage-Reconciliation» für die Nutzung einer Applikation, die Nutzung der Gepäcksortieranlage und die Versorgung der Flugzeuge mit Energie um ein Entgelt für hoheitliche Leistungen handle.
Zuständigkeit unklar
Offenbar sah dies der Flughafen anders und wehrte sich gegen die Nachforderung.
Dem Airport Zürich spielte dies in die Hände, denn in der Zwischenzeit war das Jahr 2010 verjährt und später verjährten auch noch weitere Jahre, womit die Steuerschuld immer weiter sank.
Streitig blieb, wer in der Steuerperiode 2014 für die ganzen Gebühren der Leistungsempfänger der durch den Flughafen erbrachten Leistungen war – die Handling Agents oder die Fluggesellschaften.
Nutzungsrecht entscheidet?
Letztlich entschieden die Bundesrichter (Urteile: 9C_185/2024, 9C_188/2024) aufgrund internationaler Normen, dass die Handling Agents dafür zuständig seien und damit auch der Flughafen die Mehrwertsteuer schulde.
Es spielte dabei eine Rolle, dass die Fluggesellschaften zur Benutzung der Gepäckanlagen oder Software-Systeme gar keine Nutzungsverträge mit dem Flughafen Zürich abgeschlossen hatten.
Der Flughafen Zürich hatte argumentiert, die physische Nutzung der Anlage durch die Handling Agents sei vom Recht zur Benutzung der Anlage, welches alleine den Fluggesellschaften zustehe, zu trennen.
Folglich seien auch hinsichtlich der Leistungen ausschliesslich die Fluggesellschaften als Leistungsempfänger zu betrachten, womit diese Leistungen entweder im Ausland erfolgt (bei Fluggesellschaften mit Sitz im Ausland ohne Betriebsstätte im Inland) oder aber von der Mehrwertsteuer befreit seien (bei Fluggesellschaften mit Sitz in der Schweiz).
Ein paar Milliönchen
Der Airport in Zürich muss nun für das Jahr 2014 noch die Mehrwertsteuern nachzahlen.
Wie viel Geld auf das eine Jahr entfällt, ist öffentlich zwar nicht bekannt.
Schätzen kann man es allemal, denn von den 19,4 Millionen Franken der ursprünglichen Nachforderung waren für das verjährte Jahr 2011 rund 4 Millionen Franken weggefallen.
Steuersachen sind eben meist kompliziert.
03.12.2024/kut.