Immobilienwirtschaft landet Coup beim Datenschützer

Ein Mietvertrag, Schlüssel und ein Modell-Haus
Vermieter dürfen von allen Bewerbern einen Betreibungsregisterauszug verlangen. (Bild: pixabay)

Die Immobilienwirtschaft hat sich beim Datenschutzbeauftragten EDÖB erfolgreich beschwert. Dieser ändert den Umgang mit Betreibungsauszügen.

Wer eine Wohnung oder ein Haus mieten will, muss viele Daten über sich preisgeben.

Damit will der Vermieter oder die Liegenschaftsverwaltung feststellen, ob die Interessenten für den Abschluss des Mietvertrages geeignet sind.

Passende Mieter auswählen

Dabei geht es aber um die Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte EDÖB kommt ins Spiel.

Die Personendaten müssen nämlich geeignet sein, aus den Wohnungsbewerbern die passenden Mieter auszuwählen. Insofern dürfen Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen nicht irgendwas erfragen.

Nötige Mittel entscheidend

Meist kommt dabei ein Formular zum Einsatz.

Doch die dort anzugebenden Informationen können die Privatsphäre der Betroffenen beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beschaffung der Daten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder den Grundsatz der Zweckmässigkeit verletzen oder, wenn besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind.

Vermieter müssen jedoch sicherstellen können, dass Mieter über die nötigen Mittel verfügen, um ihre Miete zu bezahlen. Daher verlangen sie häufig von den Interessenten einen Auszug vom Betreibungsregister.

Schliesslich will sich niemand sogenannte Mietnomaden einhandeln.

Kopien anschliessend vernichten

Auf Intervention des Schweizerischen Verbandes der Immobilienwirtschaft SVIT Schweiz habe der EDÖB nun sein früheres Merkblatt zum Umgang mit Personendaten in Mietbewerbungsformularen revidiert, teilte der Dachverband in seinem jüngsten Newsletter mit.

Dies bringe wesentliche Erleichterungen im Umgang mit Betreibungsregisterauszügen, hiess es.

Der EDÖB passte sein «Merkblatt zum Umgang mit Personendaten in Mietbewerbungsformularen» in einem für die Immobilienbewirtschaftung wesentlichen Punkt an.

«Eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs darf (…) von allen Mietinteressenten eingefordert werden. Die Kopien sämtlicher nicht berücksichtigter Bewerber sind im Anschluss an den Vermietungsprozess zusammen mit deren Bewerbungsunterlagen zu vernichten.»

Keine wirkliche Wahl

Gemäss der ersten Fassung des Merkblatts hätten Betreibungsregisterauszüge nur vom letztlich ausgewählten Interessenten eingefordert werden dürfen.

Der SVIT forderte daher die Immobilienwirtschaft auf, die Formulare zur Mietbewerbung dahingehend zu überprüfen.

Angesichts des im Wohnungsmarkt in Zürich, Basel, Genf & Co. herrschenden Wettbewerbs sind Wohnungssuchende in ihrer Freiheit zur Datenherausgabe aber eingeschränkt.

Auf anderen Kanton ausweichen

Wer gewisse Auskünfte verweigert, ist gegenüber den Mitbewerbern von vornherein schlechtergestellt und schmälert seine Chancen, die Wohnung zu bekommen.

Die Wohnungsbewerber sind unter den gegebenen Umständen nicht wirklich frei entscheiden zu können, ob sie die Angaben machen wollen oder nicht.

Doch ein Betreibungsregisterauszug sollte dabei nie ein Problem darstellen. Er ist nämlich ein kantonales Schriftstück.

Und wer da keine «weisse Weste» hat, der besorgt sich den Auszug bekanntermassen aus einem anderen Kanton und tischt eine spannende Geschichte dazu auf.

09.08.2024/kut.

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